Rechtsgrundlagen für den Kirchenvorstand.

Grundordnung der EKHN (Auszug)


Im Vertrauen auf Gottes Beistand hat sich die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
die folgende Ordnung gegeben:


Grundartikel

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Einheit der einen heiligen allgemeinen
und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo dasWort Gottes
lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie bezeugt ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen
Bekenntnisse und gemeinsam mit ihren Vätern durch die Augsburgische Konfession,
unbeschadet der in den einzelnen Gemeinden geltenden lutherischen, reformierten und
unierten Bekenntnisschriften. Damit ist sie einig in der Bindung an die den Vätern der
Reformation geschenkte und sie miteinander verbindende Erkenntnis, dass allein Jesus
Christus unser Heil ist, uns offenbart allein in der Heiligen SchriftAlten und Neuen
Testamentes, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben.
Als Kirche Jesu Christi hat sie ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der
Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen.
In diesem Sinne bekennt sie sich zu der Theologischen Erklärung von Barmen.
Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung
der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses
Zeugnis ein.


Abschnitt 2. Die Kirchengemeinde

Artikel 9. Kirchengemeinde. (1) Die Kirchenmitglieder eines örtlich oder anderweitig
bestimmten Bereichs bilden eine Kirchengemeinde. Über die Neubildung,Veränderung,
Teilung, Zusammenlegung und Aufhebung von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den Kirchengemeinden und Dekanaten. Das Nähere wird
durch Kirchengesetz geregelt.
(2) Soweit sich Kirchenmitglieder nicht einer anderen Kirchengemeinde anschließen,
gehören sie der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes an.
Artikel 10. Auftrag der Kirchengemeinde. (1) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag,
das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen, regelmäßig Gottesdienst in Wort und
Sakrament zu feiern und das kirchliche Leben im Glauben an den dreieinigen Gott zu gestalten. Sie eröffnet Raum zum gemeinsamen Glauben und fördert den Glauben der Einzelnen. Die Kirchengemeinde stärkt die Verantwortung ihrer Gemeindemitglieder für
eine dem Evangelium entsprechende Gestaltung des Lebens.
(2)Alle Kirchengemeinden sind zum missionarischen Wirken in der Welt und zur Förderung
der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit berufen und verpflichtet.
(3) Alle Kirchengemeinden sind zur Bezeugung des Evangeliums in allen Bereichen
der Gesellschaft und zur Entwicklung dazu geeigneter Formen aufgerufen.
(4) Im Bewusstsein, der einen Kirche anzugehören, arbeiten die Kirchengemeinden
zusammen.
Artikel 11. Rechtsstellung der Kirchengemeinde. (1) Die Kirchengemeinde ordnet
und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht
in eigener Verantwortung.
(2) Die Kirchengemeinde ist an der Besetzung ihrer Pfarrstellen beteiligt.
(3) Die Kirchengemeinde hat das Recht, im Rahmen der kirchlichen Ordnung und Aufsicht
über ihre Mittel in eigener Verantwortung zu verfügen. Dabei hat sie die Pflicht, ihren Anteil zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Behebung der Nöte anderer Gemeinden beizutragen.
Artikel 12. Bekenntnis der Kirchengemeinde. (1) In der Erfüllung ihrer Aufgaben und
der Ordnung ihrer Dienste ist die Kirchengemeinde an den Auftrag des Evangeliums gebunden. Zum Verständnis der christlichen Botschaft ist sie an die in ihr geltenden Bekenntnisse gewiesen.
(2) In einer neu errichteten Kirchengemeinde wird das Bekenntnis in Bindung an den
Grundartikel festgelegt.
(3) Jede Kirchengemeinde ist berechtigt, sich ungeachtet ihres Bekenntnisstandes als
Evangelische Kirchengemeinde zu bezeichnen.
(4) Die Kirchengemeinde hat das Recht, die Einführung einer Ordnung abzulehnen,
wenn diese unter Berufung auf die Heilige Schrift als im Widerspruch zu ihrem Bekenntnis
stehend festgestellt wird.
(5) Die überkommenen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (z. B. deutschreformierte, französisch-reformierte, Waldensergemeinden sowie Anstaltsgemeinden)
können nicht ohne deren Zustimmung abgeändert werden.
Artikel 13. Kirchenvorstand. (1) Der Kirchenvorstand leitet die Kirchengemeinde nach
Schrift und Bekenntnis sowie der auf ihnen beruhenden kirchlichen Ordnung und ist für
das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Er hat darauf zu achten, dass in der Kirchengemeinde das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet
werden. Er soll die Sendung der Gemeinde in die Welt ernst nehmen und auch die Gemeindemitglieder dazu anhalten. Geeignete Gemeindemitglieder soll er zur Mitarbeit
ermuntern und vorhandene Gaben in der Kirchengemeinde wirksam werden lassen. Der
Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde nach außen.
(2) Die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sollen für die Pfarrerinnen und
Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Kirchengemeinde beauftragten Frauen
und Männer beten und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen.
Ebenso sollen sie für die Kirchengemeinde im Ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten
und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch geschwisterliche
Tröstung, Mahnung und Warnung helfen.
(3) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung
über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
2. die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde;
3. die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
4. die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen;
5. die Ordnung der besonderen Dienste in der Kirchengemeinde und die Zusammenarbeit
mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
6. die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Kirchengemeinde
und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen;
7. die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke
sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
8. die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(4) Dem Kirchenvorstand gehören gewählte Mitglieder sowie diejenigen an, die eine
Gemeindepfarrstelle innehaben oder verwalten. Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder
berufen. Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt regelmäßig sechs Jahre. Das
Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(5) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben ihre Entscheidung als Glieder der Gemeinde
Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis
und Ordnungen der Kirchengemeinde und Kirche zu treffen und sind an keinerlei
sonstige Weisungen gebunden. Sie versehen ihre einzelnen Dienste nach den
Beschlüssen des Kirchenvorstandes.
(6) Bei ihrer Einführung werden die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes
wie folgt verpflichtet: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, den mir anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen unserer Kirche und unserer Gemeinde.“
(7) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
sowie eine Stellvertretung.
Artikel 14. Gemeindeversammlung. (1) Der Kirchenvorstand kann jederzeit Gemeindeversammlungen einberufen, in denen er über die Arbeit in der Kirchengemeinde berichtet und Anträge oder Anregungen entgegennimmt.
(2) Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 wahlberechtigte
Mitglieder einer Kirchengemeinde dies durch Unterschriftenliste unter Angabe von
Gründen verlangen.
(3) Aus der Gemeindeversammlung können an den Kirchenvorstand Anträge gestellt
werden und Anregungen gegeben werden, die von diesem zu behandeln sind. Über die
Entscheidung muss der Kirchenvorstand zeitnah berichten.
Artikel 15. Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. (1) Die Gemeindepfarrerinnen
und Gemeindepfarrer haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Auftrag und
das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde die öffentliche Wortverkündigung auszuüben,
Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen.
(2) Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer leiten als Mitglieder des Kirchenvorstandes gemeinsam mit den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern die
Kirchengemeinde. Sie sind verantwortlich für die pfarramtliche und, soweit diese nicht
durch Ehrenamtliche wahrgenommen wird, für die kirchengemeindliche Verwaltung.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu Beginn ihres ständigen Dienstes in einer Kirchengemeinde in einem Gottesdienst unter Berufung auf ihr Ordinationsversprechen eingeführt.
(4) Die Einführung der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer geschieht unter
Mitwirkung des Kirchenvorstandes. Die Kirchengemeinde erneuert dabei ihre Bereitschaft
und Verpflichtung zur Mitarbeit im Dienst an Welt und Kirche.


Kirchengemeindordnung der EKHN (Auszug)


Abschnitt 5. Kirchenvorstand

Unterabschnitt 1. Aufgabenbereich
§ 25. (1) Der Auftrag des Kirchenvorstandes, im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Kirchenordnung die Gemeinde zu leiten, verpflichtet ihn, das christliche Leben in der Gemeinde in jeder Hinsicht zu fördern und für ihre Einheit zu sorgen.
(2) Darum hat der Kirchenvorstand über die inArtikel 13Absatz 3 der Kirchenordnung
genannten Aufgaben hinaus darauf zu achten, dass
a) die Gottesdienste regelmäßig und für alle Gemeindeglieder in erreichbarer Nähe und
zu geeigneten Zeiten gehalten werden – gegebenenfalls in Form von Lesegottesdiensten
– und dass die gottesdienstliche Zeit geachtet wird;
b) der missionarische Auftrag der Gemeinde ernstgenommen wird;
c) möglichst regelmäßig Haus- und Krankenbesuche gemacht werden;
d) die Jugend in ausreichendem Maße im evangelischen Glauben unterwiesen wird;
e) Gemeindeveranstaltungen zur geistlichen Weiterführung und Zurüstung der Gemeindeglieder gehalten und dafür die geeigneten Wege gesucht werden;
f) die diakonischen Aufgaben in Gemeinde und Gesellschaft wahrgenommen werden;
g) die Verantwortung der Gemeinde für die ökumenischen Aufgaben geweckt und das
Zusammenleben mit anderen Kirchen, Gemeinden und Gemeinschaften am gleichen
Ort und mit ihren Gliedern gefördert wird.
(3) Der Kirchenvorstand soll für die jeweiligen Verhältnisse auch notwendige neue
Formen des Gemeindelebens bedenken und erproben.
§ 26. (1) Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in der
Gemeinde verantwortlich.
(2) Er hat die Pflicht, einer willkürlichen Änderung der in der Gemeinde bestehenden
bekenntnismäßigen oder gottesdienstlichen Ordnungen zu wehren.
(3) Er bestimmt die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste und beschließt gegebenenfalls
über Änderungen.
(4) Er entscheidet in Zweifelsfällen über den Kircheneintritt und die Zulässigkeit
kirchlicher Handlungen; die eigene Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers und
das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben hierbei unberührt.
§ 27. (1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen und etwaige Sondervermögen
ohne eigene Organe. Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische
Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(2) Er ist für ordnungsgemäße Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke
sowie für die Erhaltung und Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich.
(3) Er stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die örtlichen Kirchensteuern
im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung. Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt
Entlastung vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Er entscheidet
über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gebühren.
(4) Der Kirchenvorstand ordnet die Erhebung der gottesdienstlichen Kollekten sowie
der Freiwilligen Sammlungen und Opfer und verwaltet ihre Erträge. Dabei hat er die gesamtkirchliche Kollektenordnung zu beachten.
(5) Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindegliederverzeichnisses (Gemeindegliederkartei), das in jeder Kirchengemeinde
geführt wird. DerAufbau und die Organisation des Gemeindegliederverzeichnisses werden
durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung bestimmt, die dabei im Einvernehmen
mit dem Kirchenvorstand auch andere Stellen mit der Führung des Gemeinde-gliederverzeichnisses betrauen kann; der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses ergibt sich aus dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 28. (1) Der Kirchenvorstand verfügt unbeschadet derAufsicht der kirchenleitenden Organe
über die kirchlichen Gebäude und gottesdienstlichen Räume sowie über den Gebrauch
der kirchlichen Gerätschaften und der Kirchenglocken. Hinsichtlich des Läutens
der Kirchenglocken und des Beflaggens kirchlicher Gebäude ist er an die gesamtkirchlichen
Vorschriften gebunden.
(2) Der Kirchenvorstand beschließt über die Überlassung von kirchlichen Räumen zu
gottesdienstlichenVeranstaltungen an christlicheKirchen oderGruppen, soweit diese der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. Die Überlassung setzt voraus, dass diese Veranstaltungen nicht auf Mitgliederwerbung innerhalb
der Kirchengemeinde hinzielen. Über die Überlassung kirchlicher Räume an Gemeinden
anderer christlicher Kirchen in besonderen Fällen entscheidet die Kirchenleitung.
(3)DieÜberlassung kirchlicherGebäude und Räume zu anderen als gottesdienstlichen
Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn diese Veranstaltungen der Bestimmung des
Raumes nicht widersprechen.
§ 29. (1) Beschlüsse des Kirchenvorstandes und entsprechendeWillenserklärungen über
folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:
1. Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich der Stellenpläne;
2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern;
4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
5. Verpachtung (mit Ausnahme von Äckern undWiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung) von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden und
Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
6. a) Änderung,Veräußerung, Instandsetzung sowieAbbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert
haben;
b) Beschaffung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken;
7. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindergärten, Diakoniestationen);
8. Namensgebung für Kirchengemeinden;
9. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen
oder Abschluss von Vergleichen;
10. Annahme von Schenkungen, Erbschaften undVermächtnissen, soweit diese mitAuflagen
oder Lasten verbunden sind;
11. Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
12. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und der beiden nachfolgenden Haushaltsjahre getilgt werden können;
13. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten
ab einerWertgrenze von 5.000 Euro pro Jahr;
14. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer
Schuldübernahme für Dritte gleichkommen.
(2) Genehmigungspflichtige Beschlüsse und entsprechende Willenserklärungen des
Kirchenvorstandes werden erst mit der Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Sie
dürfen vorher nicht vollzogen werden. Im Falle des Absatz 1 Nr. 3 gilt die Genehmigung
als erteilt, wenn dem Beschluss des Kirchenvorstandes nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
(3) Sonstige kirchenrechtliche Bestimmungen, die in anderen Fällen eineAnzeige oder
Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben,
bleiben unberührt. Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung
des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(4) Die Kirchenvorstände sollen sich auch in anderen als den genehmigungspflichtigen Angelegenheiten der Beratung und der Mithilfe durch die Kirchenverwaltung bedienen.
(5) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Genehmigungsbefugnisse
nach Absatz 1 ganz oder teilweise übertragen. Die Regelungen des Verbandsgesetzes
bleiben unberührt.

Unterabschnitt 2. Zusammensetzung und Vorsitz
§ 30. (1) Dem Kirchenvorstand gehören außer den nach der Kirchengemeindewahlordnung
gewählten und berufenen Mitgliedern die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrvikarinnen
und Pfarrvikare an, die eine in der Gemeinde errichtete Pfarr- oder Pfarrvikarstelle
innehaben oder verwalten oder mit der Vertretung einer Pfarrerin oder eines
Pfarrers, die oder der länger als zweiMonate verhindert ist, beauftragt sind. Ihm gehören
ferner Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone an, die
zur Mithilfe im pfarramtlichen Dienst in die Gemeinde entsandt sind.
(2) Bei pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden gehört die Inhaberin oder der Inhaber
oder die Verwalterin oder der Verwalter der zugehörigen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle
dem Kirchenvorstand jeder dieser Gemeinden an. Das Gleiche gilt für Pfarrdiakoninnen
und Pfarrdiakone, die zur Mithilfe im pfarramtlichen Dienst in pfarramtlich
verbundene Kirchengemeinden entsandt sind.
(3) In besonderen Fällen kann der Inhaberin oder Verwalterin oder dem Inhaber oder
Verwalter einer übergemeindlichen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle, deren oder dessen Dienst
sich im wesentlichen innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht, durch die
Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenvorstandes Sitz und Stimme im Kirchenvorstand
zuerkannt werden.
(4) In Pfarrdienstordnungen, durch die Dienste in benachbarten Kirchengemeinden geregelt
werden, kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Pfarr- oder Pfarrvikarstelle Sitz
und Stimme auch im Kirchenvorstand der benachbarten Kirchengemeinde zuerkannt
werden, wenn sich ihre oder seine Tätigkeit mindestens im Umfang eines 0,25 Stellenanteils
auf diese Kirchengemeinde bezieht. Hierfür ist die Genehmigung der Kirchenverwaltung
erforderlich.
§ 31. Die erste Sitzung des neugewählten Kirchenvorstandes findet binnen zweiWochen
nach Beginn seiner Amtszeit statt. Sie ist von der Gemeindepfarrerin oder vom Gemeindepfarrer – in Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen von der oder dem in der Gemeinde dienstältesten Pfarrerin oder Pfarrer – einzuberufen und bis zur Regelung des Vorsitzes zu leiten.
§ 32. (1) Die Amtszeit des neugebildeten Kirchenvorstandes beginnt am Reformationstag
des Wahljahres. Der Kirchenvorstand wählt binnen zwei Monaten nach Beginn seiner
Amtszeit die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung für eine Amtsdauer von
zwei Jahren.Wiederwahl ist zulässig.
(2) Für den Vorsitz ist ein gewähltes oder, sofern vorhanden, ein berufenes Mitglied zu
wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, wird in Gemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für denVorsitz gewählt. Hat die Gemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, hat diese oder dieser den Vorsitz im Kirchenvorstand zu führen.
(3) Wird ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz gewählt, so ist in der
gleichen Sitzung in Gemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin
oder ein Pfarrer für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen. Hat die Gemeinde nur eine
Pfarrerin oder einen Pfarrer, so übernimmt diese oder dieser die Stellvertretung.
(4) Entscheidet sich der Kirchenvorstand dafür, dass die (eine) Pfarrerin oder der (ein)
Pfarrer den Vorsitz führt, so ist in der gleichen Sitzung ein gewähltes oder berufenes Mitglied
für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen.
(5) Bis zur Entscheidung über den Vorsitz führt die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer,
in Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen die oder der in der Gemeinde
dienstälteste Pfarrerin oder Pfarrer den Vorsitz.
(6) Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sind wie Pfarrerinnen und Pfarrer wählbar und verpflichtet zur Übernahme des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes.
(7) Die oder der Vorsitzende ist mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes vorzeitig von ihrem oder seinem Amt abrufbar.
§ 33. (1) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Vorsitz führt, vorübergehend
verhindert, so übernimmt die gewählte Stellvertretung (§ 32 Abs. 3) den Vorsitz.
(2) Bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung übernimmt die beauftragte
Vertreterin oder der beauftragte Vertreter im Pfarramt den Vorsitz.
§ 34. Wird in Gemeinden mit nur einer Pfarrstelle diese von einem Ehepaar oder zwei
Pfarrerinnen oder Pfarrern gemeinsam verwaltet oder ist sie so besetzt, entscheidet der
Kirchenvorstand binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit, wer von diesen
Pfarrerinnen und Pfarrern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. Kommt die
Wahl eines gewählten oder berufenen Mitglieds für den Vorsitz nicht zustande, gilt Satz
1 entsprechend für die Führung des Vorsitzes. Bei einer länger als zwei Monate dauernden
Verhinderung der Pfarrerin oder des Pfarrers, die oder der den Vorsitz führt, vertritt
sie oder ihn die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer. Dasselbe gilt im Fall der Stellvertretung.
Die §§ 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 sind anzuwenden.

Unterabschnitt 3. Geschäftsführung
§ 35. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen
Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes vor, leitet diese und
führt die Beschlüsse des Kirchenvorstandes aus. Der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
können bestimmte Aufgaben der oder des Vorsitzenden zur selbständigen Wahrnehmung
übertragen werden. Näheres regelt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit
der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 36. (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein. Dies soll
mindestens jeden zweiten Monat geschehen.
(2) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind mindestens eine Woche vor der Sitzung
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei besonderer Dringlichkeit
kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(3) Der Kirchenvorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner
Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragt.
(4)Anträge, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens vier Tage
vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht sind, müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss der
Versammlung verhandelt werden. Über solche Gegenstände darf jedoch nur Beschluss
gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
§ 37. (1) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt.
Die Gemeinde oder ein anderer Personenkreis soll eingeladen werden, wenn es
dem Kirchenvorstand geboten erscheint.
(3) Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Gemeinde und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. Zu Fragen
ihres Sachgebietes sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören;
an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
§ 38. (1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten und
berufenen Mitglieder anwesend ist.
(2)War der Kirchenvorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig,
so ist er in der dritten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei der Einberufung zur dritten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die zweite haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 36 Abs. 2 nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern
beschlussunfähig geworden ist (§ 51 Abs. 2).
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes
ist geheim abzustimmen.
(5) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen
und Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist
gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die
Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes erforderlichen Stimmen erhalten
hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis
sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Für Pfarrwahlen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung
der Pfarrstellen.
§ 39. (1) Die vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen,
am Schluss der Sitzung zu verlesen und von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten
oder berufenen Mitgliedern zu unterschreiben. Diese Niederschrift ist, wenn sie
nicht in ein Verhandlungsbuch aufgenommen ist, alsbald nach der Sitzung zu einer besonderen Sammlung zu nehmen. DasVerhandlungsbuch oder die Sammlung ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der gesetzlichen und Namen
der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung sowie bei den einzelnen Beschlüssen das
Stimmenverhältnis.
(3) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in der Niederschrift aufgenommen
werden.
(4)Wichtige Beschlüsse sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. Vertrauliche Entscheidungen sind davon ausgenommen.
(5) Beglaubigte Abschriften aus der Niederschrift erteilt die oder der Vorsitzende mit
Unterschrift und Dienstsiegel.
§ 40. (1) Der Kirchenvorstand kann für bestimmte sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben
Arbeitsausschüsse bestellen. Zu diesen Ausschüssen können auch Gemeindeglieder
zugezogen werden, die dem Kirchenvorstand nicht angehören.
(2) Der Kirchenvorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung bestimmter
Aufgaben betrauen. Nach Bedarf können den Beauftragten andere Gemeindeglieder
beigeordnet werden.
(3) Der Kirchenvorstand kann widerruflich, längstens auf die Dauer seiner Amtszeit,
zur Entlastung der oder des Vorsitzenden aus seiner Mitte Kirchmeisterinnen und
Kirchmeister bestellen. Der Beschluss über die Bestellung bedarf der Genehmigung der
Kirchenverwaltung. Der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister obliegt unter der Verantwortung des Kirchenvorstandes die Wahrnehmung der Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung. Soweit mehrere
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bestellt sind, soll je einer Kirchmeisterin oder einem
Kirchmeister die Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte und die Verwaltung
des kirchengemeindlichen Grundeigentums einschließlich der Bauaufgaben
übertragen werden. Die Aufgaben der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters im einzelnen
regelt die Dienstanweisung.
(4) Die nach Absatz 1, 2 und 3 zur Beratung und Unterstützung des Kirchenvorstandes
Gebildeten Ausschüsse oder betrauten Einzelpersonen sind an die Weisungen des Kirchenvorstandes gebunden.
(5) Vor Beschlussfassung des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten, die einem Ausschuss
oder Einzelpersonen übertragen sind, sind diese zu hören.
(6) Für die nach Absatz 1 gebildeten Ausschüsse bestimmt der Kirchenvorstand die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung. Ihre Arbeitsweise ist im Bedarfsfalle unter Beachtung des allgemeinen kirchlichen Rechts durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 und 2 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten
ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 41. Der Kirchenvorstand überträgt Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe des Kirchengesetzes
über die Regionalverwaltungsverbände auf den zuständigen Regionalverwaltungsverband.
§ 42. (1) Kein Mitglied des Kirchenvorstandes darf an Beratungen und Abstimmungen
teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder betreffen.
Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2)Wenn ein Kirchenvorstand infolge der Vorschrift des Absatzes 1 beschlussunfähig
wird, so entscheidet an seiner Stelle der Dekanatssynodalvorstand.
§ 43. (1) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind verpflichtet, über Angelegenheiten
der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über sonstige Gegenstände, die nach ihrer Natur
vertraulich sind oder für vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die
gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes sind über diese Verpflichtung
in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit durch die Pfarrerin oder den Pfarrer (§ 32) zu
belehren.
(2) Das Gleiche gilt für solche Personen, die vom Kirchenvorstand zu seinen Beratungen
hinzugezogen worden sind.

Unterabschnitt 4. Einsprüche, Beanstandungen
§ 44. (1) Gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes steht den Betroffenen der Einspruch
an den Dekanatssynodalvorstand und gegen dessen Entscheidung den Betroffenen
und dem Kirchenvorstand die Beschwerde an die Kirchenleitung zu.
(2) Einspruch und Beschwerde sind binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
zu erheben und haben aufschiebende Wirkung.
(3) Das Entsprechende gilt in den Fällen der §§ 7 und 8.
§ 45. (1) Fasst ein Kirchenvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet
oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende verpflichtet, die
Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen der
Kirchenleitung zu unterbreiten.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende befürchtet, dass durch den Beschluss
erheblicher Schaden verursacht wird.
§ 46. (1) Weigert sich ein Kirchenvorstand, vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde
geltend zu machen, so ist die Kirchenleitung berechtigt, anstelle des Kirchenvorstandes
zu handeln.
(2) Rechte anderer Art kann die Kirchenleitung beiWeigerung des Kirchenvorstandes
mit Zustimmung des Dekanatssynodalvorstandes geltend machen. Versagt der Dekanatssynodalvorstand seine Zustimmung, so kann sie durch einstimmigen Beschluss des
Kirchensynodalvorstandes ersetzt werden.
(3)Weigert sich der Kirchenvorstand, seinen Aufgaben nachzukommen, kann der Dekanatssynodalvorstand nach erfolgloser Abmahnung durch die Kirchenverwaltung zur
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten
bestellen. Die damit verbundenen Kosten trägt die Kirchengemeinde.

Unterabschnitt 5. Vertretung im Rechtsverkehr
§ 47. (1) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Die kirchengesetzlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens
bleiben unberührt.
(2) Erklärungen des Kirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes
abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten
verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder
des Kirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem
Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst
mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
bleiben unberührt.


mehr in der Rechtssammlung der EKHN: www.ekhn.de/recht/

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